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   BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 603/80   

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BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 603/80 (https://dejure.org/1982,8933)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1982 - IVb ZB 603/80 (https://dejure.org/1982,8933)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1982 - IVb ZB 603/80 (https://dejure.org/1982,8933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regelung eines Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe - Einbeziehung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 603/80
    Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 603/80
    Soweit der Ehemann Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend macht, hält der Senat diese - aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff.) - nicht für durchgreifend.
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80

    Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 603/80
    Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversorgung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
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